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Barzahlungsverbot für Bau-Löhne

Ab 01. Jänner 2016 gilt das Barzahlungsverbot (Betrugsbekämpfungsmaßnahme im Rahmen der Steuerreform) im Bau- und Baunebengewerbe.

Demnach dürfen Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994 beschäftigte AN nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der AN über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen das Barzahlungsverbot können als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafe bis zu 5.000 € geahndet werden, wobei diese Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber, der die Barzahlung veranlasst, als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden kann.  

Das Barzahlungsverbot betrifft Arbeitnehmer, die Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG erbringen (Bauleistungsbegriff für den Übergang der Umsatzsteuerschuld, der auch Anknüpfungspunkt für die Auftraggeberhaftung ist).  

Voraussetzung ist, dass

 

Gibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber kein Konto bekannt, ist – nach der Umsetzung der Zahlungskonten-RL (wie gesagt voraussichtlich 18.09.2016) – dem Arbeitgeber zu empfehlen, das Entgelt bis zur Bekanntgabe einer Bankverbindung einzubehalten. Aufgrund des Barzahlungsverbots gerät der Arbeitgeber in diesem Fall weder in Verzug ( daher keine Verzugszinsen) noch handelt es sich um Lohn- und Sozialdumping.

Welche Zahlungen sind vom Barzahlungsverbot umfasst?

Soweit das Arbeitsverhältnis vom Barzahlungsverbot umfasst ist, sind bare Entgeltzahlungen verboten. Der Auslagenersatz kann daher weiterhin in bar bezahlt werden (zB angefallene Nächtigungskosten, Ersatz von Kosten eines Materialeinkaufs).
Das Barzahlungsverbot umfasst alle Entgeltbestandteil, also auch solche, die über das kollektivvertragliche Mindestniveau hinaus bezahlt werden. Das gilt auch für Vorschüsse!

Vorschüsse sind demnach zwar weiterhin zulässig, aber nicht in bar, sondern nur in Form einer Banküberweisung.