Ab 01. Jänner 2016 gilt das Barzahlungsverbot (Betrugsbekämpfungsmaßnahme im Rahmen der Steuerreform) im Bau- und Baunebengewerbe.
Demnach dürfen Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994 beschäftigte AN nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der AN über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.